Kontaktinformationen im Überblick

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Fortpflanzungsmedizingesetz

Paaren mit dem Wunsch nach dem eigenen Kind kann heutzutage von Seiten der Medizin auf verschiedene Art und Weise geholfen werden. Notariatsaktspflichtig ist die Zustimmung zur Vornahme der Fortpflanzungshilfe nach dem Fortpflanzungsmedizingesetz jedenfalls bei Lebensgefährten, bei Ehegatten nur, wenn der Samen eines Dritten verwendet wird.

Der Notar hat das Paar mit Kinderwunsch eingehend über die rechtlichen Folgen der Zustimmung zu belehren und garantiert somit eine vollständige und umfassende Informationserteilung. Auf diese Weise können Sie sich den Schritt einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung in seiner gesamten - insbesondere juristischen - Tragweite eingehend überlegen.