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Erbrecht

Im Gegensatz zum Familienrecht ist eine Rechtswahl nach österreichischem Recht in allen erbrechtlichen Belangen unzulässig. Die Rechtsnachfolge von Todes wegen, also vor allem die Frage, wer Erbe des Verstorbenen wird, ist nach dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt des Todes zu beurteilen, also nach seiner Staatsangehörigkeit.

Nach österreichischen Staatsbürgern wird ein Verlassenschaftsverfahren hinsichtlich der in Österreich gelegenen Grundstücke und des gesamten weltweiten beweglichen Vermögens durchgeführt. Dies unabhängig von der Tatsache, ob es auch in einem anderen Staat ein Verlassenschaftsverfahren gibt oder nicht.

Bei fremden Staatsangehörigen wird ein inländisches Verlassenschaftsverfahren jedenfalls über die in Österreich gelegenen Grundstücke durchgeführt, und unter bestimmten Voraussetzungen auch über das bewegliche Vermögen (insbesondere bei letztem Wohnsitz des Verstorbenen in Österreich). Ansonsten findet lediglich ein so genanntes Ausfolgungsverfahren statt, nach welchem die vorhandenen Vermögenswerte an die zur Empfangnahme berechtigten Personen übergeben werden dürfen.