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Familienrecht

In der Praxis stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Recht oft im Zusammenhang mit Eheschließungen zwischen Partnern verschiedener Staatsangehörigkeit. Fehlt somit ein gemeinsames Personalstatut der Ehegatten (keine gemeinsame Staatsbürgerschaft), richten sich die persönlichen Wirkungen einer Ehe - vereinfacht gesprochen - nach dem Recht des Staates des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes. Im Zusammenhang mit dem Ehegüterrecht, also vor allem bei Fragen der Eigentums- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten, kommt es dabei auf den Zeitpunkt der Eheschließung an.

Eine ausdrückliche Rechtswahl durch die Ehegatten ist in solchen Fragen zulässig und sinnvoll, da spätere Probleme bereits von vornherein vermieden werden können. Wir beraten Sie gerne über die Möglichkeiten einer Vereinbarung zwischen den Ehegatten und die Wirkungen eines solchen Ehevertrages.