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General- und Hauptversammlungen sowie sonstige Formvorschriften

Im Gesellschaftsrecht enthalten zahlreiche gesetzliche Bestimmungen die Anordnung, dass zur Wirksamkeit einer Vereinbarung oder eines Beschlusses der Vorgang notariell beurkundet oder ein Notariatsakt aufgenommen wird. Diese Formvorschriften stellen keineswegs einen unnötigen Formalismus dar, sondern garantieren vielmehr, dass die Gesellschafter vor der Abgabe von Erklärungen geschützt werden, deren rechtliche Folgen sie vielfach nicht in ausreichendem Maße abschätzen können. Der beigezogene Notar hat nämlich bei der Aufnahme eines Notariatsaktes die Verpflichtung, die Parteien des Rechtsgeschäftes umfassend über alle juristischen Folgen zu belehren und erfüllt auf diese Weise die Anordnung des Gesetzgebers, den Parteien bei ihren Rechtshandlungen unterstützend zur Seite zu stehen.

General- und Hauptversammlungen

Generalversammlungen der Gesellschafter einer GmbH oder Hauptversammlungen der Aktionäre einer AG sind notariell zu beurkunden, das heißt der Notar errichtet ein notarielles Protokoll, in dem sämtliche Beschlüsse und Erklärungen der Gesellschafter aufgezeichnet werden. In erster Linie dient die Protokollerrichtung der Beweissicherung für die Vorgänge, die in einer bestimmten Gesellschafterversammlung stattgefunden haben, insbesondere im Hinblick darauf, dass oftmals eine Eintragung aufgrund des gefassten Gesellschafterbeschlusses im Firmenbuch zu erfolgen hat.

GmbH

Im Bereich der GmbH ist die Mitwirkung eines Notars beispielsweise erforderlich

  • beim Abschluss des Gesellschaftsvertrages,
  • bei Erklärungen der Übernahme einer neuen Stammeinlage,
  • bei der Übertragung von und Vereinbarungen über die künftige Abtretung von Geschäftsanteilen,
  • bei Beschlüssen über Änderungen des Gesellschaftsvertrages und über die Auflösung der Gesellschaft sowie
  • bei diversen Umgründungsmaßnahmen (Verschmelzungen, Spaltungen und Umwandlungen).

Aktiengesellschaft

Im Bereich der Aktiengesellschaft ist die Mitwirkung eines Notars beispielsweise erforderlich

  • bei der Feststellung der Satzung,
  • bei nachträglicher Aktienübernahme durch die Gründer,
  • bei der Bestellung des ersten Aufsichtsrates und der Abschlussprüfer für den ersten Jahresabschluss,
  • bei sämtlichen Hauptversammlungsbeschlüssen sowie
  • bei diversen Umgründungsmaßnahmen (Verschmelzungen, Spaltungen und Umwandlungen).