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Gesellschaftsformen

Eingetragene Unternehmer

In der einfachsten Ausgestaltung wird ein Unternehmen durch eine natürliche Person betrieben, die hauptsächlich ihre persönliche Arbeitskraft und Produktivität in das Unternehmen einbringt. Diese natürliche Person vertritt das Unternehmen im Außenverhältnis und ist Träger der das Unternehmen betreffenden Rechte und Pflichten, insbesondere haftet diese Person für Schulden und Forderungen unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen. Ein eingetragener Unternehmer kann nach den Bestimmungen des UGB (Unternehmensgesetzbuch) im Firmenbuch protokolliert werden. Bei Überschreitung bestimmter Umsatzgrenzen (EUR 400.000,-- pro Jahr) ist eine Protokollierung im Firmenbuch sogar vorgeschrieben. Sowohl bei freiwilliger als auch bei verpflichtender Protokollierung kann die Firma des Unternehmens frei gewählt werden. Sie muss nicht mehr den Familiennamen des Eingetragenen Unternehmers beinhalten, muss sich jedoch von anderen Firmennamen, die bereits im Firmenbuch registriert sind, unterscheiden. Wir sind Ihnen bei der Auswahl des für Sie passenden Firmennamens gerne behilflich.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (kurz GesBR) wird durch einen Vertrag zwischen mindestens zwei Gesellschaftern gegründet, um gemeinsam ein bestimmtes Unternehmensziel zu verfolgen, insbesondere eine freiberufliche oder minderhandelsgewerbliche Tätigkeit. Eine GesBR kann nicht in das Firmenbuch eingetragen werden. Die GesBR hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und ist nicht parteifähig. Im Rechtsverkehr handeln daher ausschließlich die einzelnen Gesellschafter, die als Mitberechtigte oder Mitverpflichtete auftreten. Die GesBR kann zwar eine Unternehmensbezeichnung, aber keine Firma im Sinne des Unternehmensgesetzbuches führen. Bei Überschreitung bestimmter Umsatzgrenzen (Eur 400.000,-- pro Jahr) ist eine Protokollierung im Firmenbuch als Offene Gesellschaft oder als Kommanditgesellschaft verpflichtend vorgeschrieben.

Offene Gesellschaft

Eine Offene Gesellschaft (kurz OG) betreibt ein Handelsgewerbe unter gemeinschaftlicher Firma und ist als Vollkaufmann im Firmenbuch einzutragen. Eine OG besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern, welche natürliche oder juristische Personen sein können. Hauptmerkmal einer OG ist, dass alle Gesellschafter mit ihrem gesamten Vermögen unbeschränkt haften, weil wie beim Einzelunternehmen eher der persönliche Arbeitseinsatz gegenüber dem Kapitaleinsatz im Vordergrund steht. Die OG kann wie eine juristische Person im Rechtsverkehr unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum oder andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben und vor Gericht klagen oder geklagt werden.

Das Gesellschaftsvermögen steht in gemeinschaftlichem Eigentum der Gesellschafter, welche gemäß dem Grundsatz der Selbstorganschaft zur Geschäftsführung und Vertretung berufen sind. Die Firma der Gesellschaft kann frei gewählt werden. Sie muss nicht mehr den oder die Familiennamen der Gesellschafter beinhalten, muss sich jedoch von anderen Firmennamen, die bereits im Firmenbuch registriert sind, unterscheiden. Wir sind Ihnen bei der Auswahl des für Sie passenden Firmennamens gerne behilflich.

Kommanditgesellschaft

Bei einer Kommanditgesellschaft (kurz KG) handelt es sich um eine Gesellschaftsform, welche in hohem Maß einer Offenen Gesellschaft gleicht. Der einzige Unterschied zur OG besteht darin, dass nicht alle beteiligten Gesellschafter der KG unbeschränkt mit ihrem gesamten persönlichen Vermögen haften, sondern bei den Gesellschaftern zwischen Komplementären und Kommanditisten unterschieden wird. An einer KG muss mindestens ein Komplementär beteiligt sein, der die Gesellschaft nach außen hin vertritt und mit seinem gesamten Vermögen unbeschränkt haftet. Zusätzlich muss mindestens ein Kommanditist beteiligt sein, welcher nicht unbeschränkt, sondern lediglich mit einer bestimmten Vermögenseinlage haftet.

Eingetragene Erwerbsgesellschaft

Die Eingetragenen Erwerbsgesellschaften (kurz EEG) ermöglichten bis zur Einführung des neuen Unternehmensgesetzbuches Anfang 2007 für kleingewerbliche Unternehmen die Gründung einer Handelsgesellschaft. Das UGB unterscheidet nicht mehr zwischen den Kategorien Voll- und Minderkaufmann, weshalb die Möglichkeit einer Neugründung von Eingetragenen Erwerbsgesellschaften abgeschafft wurde.

Bereits vor dem 1.1.2007 bestehende EEG, nämlich Offene Erwerbsgesellschaften (kurz OEG) oder Kommandit-Erwerbsgesellschaften (kurz KEG), gelten nunmehr als Offene Gesellschaften bzw. Kommanditgesellschaften und müssen den Rechtsformzusatz im Firmawortlaut bis spätestens 1.1.2010 in OG bzw. KG zur Richtigstellung angemeldet haben.

Stille Gesellschaft

Der stille Gesellschafter beteiligt sich mit einer Kapitaleinlage an einem kaufmännischen Unternehmen, ohne nach außen als Gesellschafter in Erscheinung zu treten. Das Gesellschaftsvermögen steht allein dem Unternehmer zu, auch der Kapitalbeitrag des stillen Gesellschafters geht in das Vermögen des Unternehmers über. Als Gegenleistung für seine Kapitalbeteiligung ist der stille Gesellschafter grundsätzlich am Gewinn und auch am Verlust beteiligt, und er hat ein Kontrollrecht über die Geschäftsführung.

Europäische Wirtschaftliche Interessensvereinigung

Eine Europäische Wirtschaftliche Interessensvereinigung (kurz EWIV) kann seit 1995 in Österreich gebildet werden. Ein wesentliches Merkmal der EWIV ist ihr grenzüberschreitender Charakter, da die EWIV aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen muss, die ihre Hauptverwaltung beziehungsweise ihre Haupttätigkeit in verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten haben beziehungsweise ausüben.

Der Zweck einer EWIV liegt allein in der Förderung der wirtschaftlichen Tätigkeit ihrer Mitglieder. Dazu darf die EWIV nur eine Hilfstätigkeit übernehmen, die in einem engen Zusammenhang zur hauptsächlichen Unternehmenstätigkeit stehen muss. Bei-spielsweise kann eine EWIV für folgende Zwecke errichtet werden: Einkaufgemeinschaften, Forschungs- und Produktentwicklungskooperationen und Kundendienstgemeinschaften.

Verein

Die Vereinsstatuten, die die Mitgliedschaft zum Verein und die sonstigen Fragen des Vereinslebens regeln, können grundsätzlich frei vereinbart werden, müssen aber dann bei der zuständigen Behörde schriftlich eingereicht und hinterlegt werden. Die Behörde kann in Ausnahmefällen die Errichtung des Vereins binnen einer bestimmten Frist untersagen, wenn die Vereinsstatuten nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen.
Um eine solche Untersagung zu vermeiden und den Verein von vornherein ordnungsgemäß zu errichten, empfiehlt sich die Beiziehung eines Fachmannes. Ihr Notar hilft Ihnen gerne auch bei Vereinsgründungen und sonstigen rechtlichen Problemen im Zusammenhang mit einer Vereinsmitgliedschaft.
Seit 1. Jänner 2006 bietet das Bundesministerium für Inneres durch die Schaffung des Zentralen Vereinsregisters (ZVR) die Möglichkeit, unter der Internet-Adresse www.zvr.bmi.gv.at gebührenfrei eine Online-Einzelabfrage zu einem bestimmten Verein durchzuführen - sofern für diesen keine Auskunftssperre besteht.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (kurz GesmbH oder GmbH) ist die in Österreich gebräuchlichste Rechtsform für eine Kapitalgesellschaft, bei der sich ein oder mehrere Gesellschafter unter Aufwendung von Kapitaleinlagen an der Gesellschaft beteiligen. Das Mindestkapital der Gesellschaft beträgt Euro 35.000,--, wovon mindestens die Hälfte bei der Gründung eingezahlt werden muss. Die beteiligten Gesellschafter haften grundsätzlich nur mit ihrer eingebrachten Kapitaleinlage und nicht mit ihrem sonstigen persönlichen Vermögen.

Eine GmbH ist eine eigene juristische Person und somit selbständiger Träger von Rechten und Pflichten und wird nach außen hin durch den oder die Geschäftsführer vertreten. Die juristische Person entsteht im Außenverhältnis mit der Registrierung im Firmenbuch.

Aktiengesellschaft

Die Aktiengesellschaft (kurz AG) ist die klassische Grundform einer Kapitalgesellschaft. Im Gegensatz zu den Personengesellschaften steht nicht der persönliche Arbeitseinsatz der Gesellschafter im Mittelpunkt, sondern deren Kapitaleinlage. In der Regel ist es für eine AG charakteristisch, dass die Aktionäre beruflich anderwärtig interessiert sind und die Kapitaleinlage lediglich als Vermögensanlage betrachten.

Als wesentliche juristische Konsequenzen aus dieser Ausgangssituation zeichnet sich die Rechtsform der AG dadurch aus, dass die persönliche Haftung der Gesellschafter ausgeschlossen ist und das Grundkapital in standardisierte Anteile, nämlich in Aktien, zerlegt ist, die rechtlich und praktisch relativ leicht übertragbar sind. Bei großen AGs werden die Aktien an der Börse gehandelt. Die Geschäftstätigkeit wird durch besondere Organe wahrgenommen, weshalb strenge Schutzvorschriften zugunsten von Aktionären und Gläubigern einzuhalten sind.

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 70.000,-- und ist in Aktien zerlegt, die entweder als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien ausgegeben werden können.

Eine AG ist eine eigene juristische Person und somit selbständiger Träger von Rechten und Pflichten und wird nach außen hin durch den Vorstand vertreten, der wiederum durch den Aufsichtsrat bestellt wird. Die juristische Person entsteht im Außenverhältnis mit der Registrierung im Firmenbuch.

Genossenschaft

Das Genossenschaftsgesetz definiert Genossenschaften als Vereine von nicht geschlossener Mitgliederzahl, die im wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dienen. Genossenschaften nehmen eine Mittelstellung zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften ein. Die von den Kapitalgesellschaften übernommenen Merkmale sind die Eigenschaft als juristische Person und die Haftungsbeschränkung für ihre Mitglieder.