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Gesellschaftsgründungen

Allgemein

Die Gründung eines Unternehmens ist im allgemeinen ein bedeutender Schritt für die Gründer und zieht weitreichende rechtliche und persönliche Folgen nach sich. Eine Unternehmensgründung bedarf daher sorgfältigster Vorbereitung und eingehender Beratung. Insbesondere die Auswahl der richtigen, für das geplante Unternehmen passenden Rechtsform kann für den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens und die persönliche Zukunft der Gesellschafter von entscheidender Bedeutung sein.

Ihr Notar ist Spezialist hinsichtlich der juristischen Aspekte von Unternehmensgründungen und erteilt Ihnen neben dem Gesellschaftsrecht auch in steuerlichen Fragen eine grundlegende Beratung. Für eine umfassende steuerliche Besprechung ist bei einem so wichtigen Schritt wie einer Unternehmensgründung sinnvollerweise auch einen Steuerberater hinzuzuziehen.

Unsere Kanzlei kann auf eine langjährige Erfahrung auf dem Gebiet des Wirtschafts- und Gesellschaftsrechtes zurückblicken und Ihnen bei Ihrer Unternehmensgründung behilflich sein.

Einzelunternehmen, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft

Der Gründungsakt als solcher für ein Einzelunternehmen, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, eine Offenen Gesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft ist in rechtlicher Hinsicht denkbar einfach und bedarf keiner bestimmten rechtlichen Form, somit auch nicht der zwingenden notariellen Mitwirkung.

Dennoch kann Sie Ihr Notar auch bei solchen Gründungen unterstützen und Sie insbesondere über die weitreichenden rechtlichen Folgen und die typischen Merkmale der von Ihnen gewählten Gesellschaftsform beraten. Vor allem das Verhältnis der Gesellschafter zueinander, etwa die Gewinnverteilung oder die Übernahme von unbeschränkten persönlichen oder beschränkten Haftungen stellen wesentliche Punkte dar, die unbedingt zwischen den Gesellschaftern geklärt und schriftlich in einem Gesellschaftsvertrag festgelegt werden sollten.

Unsere Kanzlei hilft Ihnen dabei gerne und übernimmt - soweit notwendig bzw. gewünscht - für Sie auch die gesamte Abwicklung mit dem zuständigen Firmenbuchgericht.

Europäische Wirtschaftliche Interessensvereinigung

Zur Gründung ist ein schriftlicher Gründungsvertrag abzuschließen und durch alle Mitglieder zum Firmenbuch anzumelden. Ab dem Zeitpunkt der Firmenbucheintragung ist die EWIV selbständige Trägerin von Rechten und Pflichten, jedoch keine juristische Person.

Gerade bei einer wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf internationaler Ebene ist eine rechtliche Beratung fast unumgänglich und wird von unserer Kanzlei gerne angeboten.

Verein

Die Vereinsstatuten, die die Mitgliedschaft zum Verein und die sonstigen Fragen des Vereinslebens regeln, können grundsätzlich frei vereinbart werden, müssen aber dann bei der zuständigen Behörde schriftlich eingereicht und hinterlegt werden. Die Behörde kann in Ausnahmefällen die Errichtung des Vereins binnen einer bestimmten Frist untersagen, wenn die Vereinsstatuten nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen.

Um eine solche Untersagung zu vermeiden und den Verein von vornherein ordnungsgemäß zu errichten, empfiehlt sich die Beiziehung eines Fachmannes. Ihr Notar hilft Ihnen gerne auch bei Vereinsgründungen und sonstigen rechtlichen Problemen im Zusammenhang mit einer Vereinsmitgliedschaft.
Seit 1. Jänner 2006 bietet das Bundesministerium für Inneres durch die Schaffung des Zentralen Vereinsregisters (ZVR) die Möglichkeit, unter der Internet-Adresse www.zvr.bmi.gv.at gebührenfrei eine Online-Einzelabfrage zu einem bestimmten Verein durchzuführen - sofern für diesen keine Auskunftssperre besteht.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Zur Gründung einer GmbH bedarf es eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages zwischen den Gesellschaftern oder einer Erklärung über die Errichtung einer GmbH im Fall eines Einzelgesellschafters (so genannte Einmanngründung). In beiden Fällen ist die Errichtung eines Notariatsaktes erforderlich.

 

Der Vertrag beziehungsweise die Errichtungserklärung muss mindestens eine Regelung über die folgenden Punkte beinhalten:

  • Firmenwortlaut mit dem Beisatz "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder einer entsprechenden Abkürzung (Ges.m.b.H., GesmbH, G.m.b.H., GmbH)
  • Sitz der Gesellschaft
  • Unternehmensgegenstand
  • Stammkapital
  • Namen der beteiligten Gesellschafter und ihre Beteiligung am Stammkapital
  • Dauer der Gesellschaft

Über diese grundlegenden Punkte hinaus sollte der Gesellschaftsvertrag an die speziellen Bedürfnisse Ihrer Gesellschaft individuell angepasst werden. Die Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung geben zwar einen gewissen rechtlichen Rahmen vor, sind jedoch in vielen Punkten flexibel. Gerade bei GmbHs steht eine ganze Bandbreite von Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung.

Nützen Sie diese Möglichkeiten zu Ihrem Vorteil und lassen Sie uns gemeinsam eine optimale Lösung für Ihre Gesellschaft gestalten, die Ihren persönlichen Anforderungen gerecht wird.

Aktiengesellschaft

Praktische Bedeutung hat in erster Linie die so genannte Einheitsgründung, bei der die Gründer sämtliche Aktien selbst übernehmen - mit der Verpflichtung zur Leistung der Kapitaleinlage. Es bedarf eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages (Satzung) zwischen den Gesellschaftern in Notariatsaktsform.

 

Der Vertrag muss mindestens eine Regelung über die folgenden Punkte beinhalten:

  • Firmenwortlaut mit dem Beisatz "Aktiengesellschaft" oder einer entsprechenden Abkürzung (AG)
  • Sitz der Gesellschaft
  • Unternehmensgegenstand
  • Grundkapital und dessen Zerlegung in Aktien (Stück- oder Nennbetragsaktien)
  • Organe der Gesellschaft
  • Dauer der Gesellschaft

Bei einer Aktiengesellschaft sind viele Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Aktionäre und Gläubiger zwingend und können nicht abgeändert werden. Dennoch gibt es auch im Bereich der AGs durchaus Spielraum für individuelle Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag, so dass Sie mit unserer Unterstützung die Satzung Ihrer Gesellschaft gemäß Ihrer individuellen Anforderungen gestalten können.

Genossenschaft

Die Gründung erfordert einen schriftlich abgeschlossenen Genossenschaftsvertrag (Statut) mit bestimmtem Mindestinhalt. Da der Kreis der Mitglieder offen ist und jedes Mitglied einen Genossenschaftsanteil übernehmen muss, ist auch das Genossenschaftskapital variabel. In der Regel werden die Organe der Genossenschaft, nämlich Vorstand und Aufsichtsrat, aus dem Kreis der Genossenschafter besetzt. Als Körperschaft entsteht die Genossenschaft mit ihrer Eintragung in das Firmenbuch.