Contact information at a glance

Tel. + 43 (0) / 1 / 203 35 05

Mail office@notare.at

Fax +43 (0) / 1 / 203 35 05 14


There are no translations available.

Beglaubigungen

Die meisten Klienten besuchen eine Notariatskanzlei zum ersten Mal, wenn ihre Unterschrift aus bestimmten Gründen notariell beglaubigt werden soll oder Sie eine beglaubigte Kopie eines Dokumentes benötigen.

Beglaubigungen

In einer so genannten Beglaubigungsklausel wird notariell bestätigt, dass eine Person, deren Identität vom Notar überprüft wird, ihre eigene Unterschrift an einem bestimmten Tag auf eine bestimmte Urkunde gesetzt hat.

Durch die Beglaubigung werden etwaige zukünftige Beweisprobleme oder Streitigkeiten vermieden, da die Unterschriftsleistung mit Hilfe einer Kontrollunterschrift des Klienten, die beim Notar verbleibt, jederzeit nachvollzogen werden kann.
Ebenso können firmenmäßige Zeichnungen, zum Beispiel durch den Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft, beglaubigt und nachvollziehbar gemacht werden.

Für eine Unterschriftsbeglaubigung bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:

  • Einen amtlichen Lichtbildausweis, der Ihren vollständigen Namen (Vorname, Familienname, allenfalls Doppelname, aktueller Name nach Verheiratung oder Ehescheidung), Ihr Geburtsdatum, im gegebenen Fall Ihren Titel und Ihre Unterschrift aufweist. Sollten Sie keinen aktuellen Ausweis besitzen, bringen Sie bitte zusätzlich zum Lichtbildausweis Dokumente mit, die den letztgültigen Stand Ihrer Personaldaten wiedergeben (Heiratsurkunde, Scheidungsurteil, Dokument über sonstige Namensänderung, Sponsionsurkunde, Promotionsurkunde etc.) sowie
  • diejenige Urkunde, die von Ihnen beglaubigt unterschrieben werden soll. Sollte diese Urkunde nicht von Ihnen selbst verfasst, sondern von einer anderen Stelle zur Verfügung gestellt worden sein (zB Banken, Behörden, Rechtsanwälte etc.), bitten wir Sie um Überprüfung der Richtigkeit Ihrer Personaldaten (insbesondere korrekte Schreibweise Ihres Namens sowie Richtigkeit Ihres Geburtsdatums). Bei etwaigen Fehlern lassen Sie diese direkt bei der zuständigen Stelle verbessern und nehmen Sie zur Unterschriftsbeglaubigung gleich die korrigierte Version der Urkunde mit.

Wird die Unterschriftsbeglaubigung für einen anderen Staat gebraucht, ist in vielen Fällen zusätzlich zur Beglaubigung durch den Notar weiters eine Apostille (Bestätigungsklausel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien) oder eine Überbeglaubigung durch die jeweilige ausländische Botschaft vorgeschrieben.

Beglaubigte Kopien und Übersetzungen

Darüber hinaus können von Urkunden und Dokumenten auch beglaubigte Kopien und in unserer Kanzlei auch beglaubigte Übersetzungen in die englische und französische Sprache angefertigt werden.

Formvorschriften (Notariatsakt und notarielle Beurkundung)

Das österreichische Recht verlangt in bestimmten Fällen die Einhaltung von strengen Formvorschriften, nämlich die Errichtung eines Notariatsaktes oder die Beurkundung in einem notariellen Protokoll. Notariatsaktspflichtig sind beispielsweise in speziellen Fällen Schenkungen und Verträge zwischen Ehegatten sowie Erbverzichtsverträge. Den Notar trifft dabei eine Verpflichtung zur umfassenden Rechtsbelehrung über den Inhalt und die Folgen des Rechtsgeschäfts. Dadurch sollen die Vertragsparteien vor dem übereilten Abschluss solcher Verträge geschützt und unparteiisch informiert werden.

Grundsätzlich ist jede notarielle Urkunde in deutscher Sprache verfasst, jedoch bietet unsere Kanzlei auch fremdsprachige notarielle Dienstleistungen an. Öffentlicher Notar Dr. Kaindl ist für die englische und die französische Sprache als Dolmetscher und auch Notarsubstitut Dr. Antenreiter ist für die englische Sprache als Dolmetscher allgemein beeidet und gerichtlich zertifiziert, so dass sie notarielle Urkunden auch in den jeweiligen Fremdsprachen aufsetzen oder die Richtigkeit von Übersetzungen bestätigen können.

Verpflichtungserklärungen

Seit dem 01. Juni 2009 gibt es für jene Länder, die eine österreichische Botschaft im Land haben, keine Unterschriftsbeglaubigungen auf Verpflichtungserklärungen mehr.
Nunmehr können für diese Länder sowohl Privateinlader als auch Firmen und Vereine durch eine zur Vertretung nach außen befugte Person sich direkt an die für ihren Wohnsitz (Firmensitz) zuständige Fremdenpolizeibehörde (Bundespolizeidirektion, Bezirkshauptmannschaft - in Wien jeweilige Polizeiinspektion) wenden und dort eine so genannte Elektronische Verpflichtungserklärung abgeben.

Für jene Länder, in welchen es keine österreichische Botschaft gibt, stehen wir selbstverständlich gerne weiter für die Unterschriftsbeglaubigung auf diesen Verpflichtungserklärungen zur Verfügung.