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Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge ist ausschlaggebend, wenn kein Testament vorhanden ist, und richtet sich nach der "Parentelenordnung":

  • Zuerst sind die Nachkommen des Erblassers (1. Parentel),
  • danach die Eltern des Erblassers und deren Nachkommen (2. Parentel),
  • dann die Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen (3. Parentel) und
  • zu guter Letzt die Urgroßeltern, aber nicht mehr deren Nachkommen (4. Parentel)

als gesetzliche Erben berufen.

Weiters ist auch der Ehegatte gesetzlicher Erbe, und zwar mit einer Quote von einem Drittel neben der 1. Parentel (somit neben den Kindern) und zu zwei Dritteln neben den Geschwistern des Verstorbenen (und einer noch größeren Erbportion neben den weiter entfernten Verwandten). Neben dem Ehegatten haben die Neffen und Nichten des Verstorbenen seit kurzer Zeit kein gesetzliches Erbrecht mehr.

Neben seinem Erbteil kommt der Ehegatte weiters in den Genuss verschiedener gesetzlicher Begünstigungen wie vor allem des gesetzlichen Vorausvermächtnisses. Dieses besteht einerseits aus den zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen (und zwar grundsätzlich unabhängig von deren Wert) und andererseits aus dem Recht, weiterhin in der ehelichen Wohnung zu wohnen. Vereinfacht gesprochen kommt es zu diesem gesetzlichen Wohnrecht bei Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen, hingegen gibt es bei Miet- und Genossenschaftswohnungen besondere Eintrittsrechte in den Mietvertrag.

Wenn auf diese Weise kein gesetzlicher Erbe gefunden werden kann, fällt die Erbschaft in letzter Konsequenz an den Staat (Heimfallsrecht).