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Pflichtteil

Nach österreichischem Recht müssen bestimmte Personen einen Anteil des Nachlasses erhalten. Pflichtteilsberechtigte Personen des Erblassers sind seine Kinder (und in Ermangelung solcher seine Eltern) sowie der Ehegatte. Für die Nachkommen und den Ehegatten beträgt der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbrechts, für die Vorfahren ein Drittel des gesetzlichen Erbteiles. Der Pflichtteil ist lediglich ein bloßer Geldanspruch, so dass der Pflichtteilsberechtigte (auch Noterbe genannt) - ohne Zustimmung des oder der Erben zu einer anderen Lösung - keine Ansprüche auf bestimmte Gegenstände des Nachlasses geltend machen kann. Die gänzliche Entziehung des Pflichtteils in nur bei Vorliegen eines triftigen gesetzlichen Grundes wirksam.

Pflichtteilskürzung

Wenn ein persönliches Naheverhältnis zu keiner Zeit bestanden hat, gibt es unter bestimmten weiteren Voraussetzungen die Möglichkeit, den gesetzlichen Pflichtteil auf die Hälfte zu kürzen (in erster Linie wenn der Vater eines Kindes - abgesehen von der bloßen Unterhaltszahlung - keinerlei persönlichen Kontakt zu seinem Kind hatte). Bei grundloser Ablehnung des persönlichen Verkehrs steht das Recht auf Pflichtteilskürzung jedoch nicht zu.

Schenkungsanrechnung und -anfechtung

Um zu verhindern, dass der Erblasser schon zu Lebzeiten sein ganzes Vermögen verschenkt und damit die Rechte der Noterben einschränkt, werden unter bestimmten Voraussetzungen auch Schenkungen unter Lebenden für die Berechnung der Pflichtteilsansprüche der Kinder und des Ehegatten als Bemessungsgrundlage herangezogen (Schenkungsanrechnung).

Finden die auf diese Weise berechneten Pflichtteilsansprüche keine Deckung im vorhandenen Nachlass, können die Geschenknehmer unter Umständen sogar dazu verpflichtet werden, die geschenkte Sache zugunsten der Noterben zurückzustellen oder Ausgleichszahlungen zu leisten (Schenkungsanfechtung).

Die effektive Durchsetzung eines durch Schenkungsanrechnung erweiterten Pflichtteiles erfolgt allerdings nicht im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens, sondern durch eine Klage des Berechtigten.