Contact information at a glance

Tel. + 43 (0) / 1 / 203 35 05

Mail office@notare.at

Fax +43 (0) / 1 / 203 35 05 14


There are no translations available.

Testament, Erbvertrag, Erb- und Pflichtteilsverzicht

Wir sind Spezialisten auf dem Gebiet der geregelten Rechtsnachfolge und helfen Ihnen gerne bei der Lösung Ihrer Probleme bzw. geordneten Regelung Ihrer Angelegenheiten. Vor allem bietet Ihnen eine Speicherung und Registrierung Ihrer letztwilligen Anordnung im Zentralen Testamentsregister des österreichischen Notariats die Sicherheit, dass Ihr letzter Wille tatsächlich verwirklicht wird. Durch die Hinterlegung und Registrierung wird der Verlust oder die Unterdrückung eines Testaments verhindert und eine Berücksichtigung im Verlassenschaftsverfahren garantiert.

Testamentsformen

Das österreichische Recht kennt verschiedene Formen der Errichtung eines letzten Willens. In der Praxis werden am häufigsten Privattestamente errichtet. Der gesamte Inhalt eines eigenhändigen Testamentes muss zu seiner Gültigkeit vom Testamentsverfasser (Testator) handschriftlich geschrieben und unterschrieben werden. Ein fremdhändiges Testament muss vom Testator und drei fähigen Zeugen unterfertigt werden. Die Zeugen müssen neben ihrer Unterschrift einen Zeugenzusatz setzen (zB "als ersuchter Zeuge des letzten Willens") und dürfen in der letztwilligen Anordnung weder selbst begünstigt werden noch mit einer begünstigten Person näher verwandt oder verschwägert sein. Mündliche Testamente sind nur mehr in eingeschränkten Fällen zulässig.

Lassen Sie eine letztwillige Anordnung von Ihrem Notar nach Ihren Vorstellungen verfassen oder zumindest im Zweifel noch zu Lebzeiten von Ihrem Notar auf die formelle und inhaltliche Gültigkeit überprüfen. So ersparen Sie Ihren Erben unangenehme Überraschungen im Fall der Fälle. Wir beraten Sie kompetent und vertraulich.

Ehegattentestamente

Das österreichische Recht kennt keine Sonderbestimmungen hinsichtlich der Form für Testamente von Ehegatten. Auch bei einer wechselseitigen Begünstigung ist es nicht ausreichend, wenn ein Ehegatte den Text schreibt und der andere nur mitunterfertigt. Auch der zweite Ehegatte muss entweder die gesamte letztwillige Anordnung eigenhändig schreiben und unterschreiben oder es sind Zeugen zuzuziehen. Zwischen Ehegatten kann außerdem ein Erbvertrag in Notariatsaktsform errichtet werden.

Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge

In bestimmten Fällen kann die Vereinbarung eines Erbverzichts- oder Pflichtteilsverzichtsvertrages (unentgeltlich oder auch gegen eine Abfindung) sinnvoll sein. Fragen Sie Ihren Notar über die rechtlichen Voraussetzungen und Folgen sowie über die diesbezüglichen Gestaltungsmöglichkeiten.