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Verlassenschaftsverfahren

Nach österreichischem Recht geht im Todesfall das Vermögen der verstorbenen Person, auch Erblasser genannt, nicht unmittelbar auf die Erben über. Dies geschieht erst mit rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens aufgrund des Einantwortungsbeschlusses, der vom zuständigen Verlassenschaftsgericht erlassen wird. Der oder die Erben können die Erbschaft entweder ausschlagen oder mittels einer Erbantrittserklärung annehmen, um Rechtsnachfolger des Erblassers zu werden. Dabei wird zwischen der bedingten und der unbedingten Erbantrittserklärung unterschieden.

Bedingte Erbantrittserklärung

Vereinfacht gesprochen liegt der Vorteil der bedingten Erbantrittserklärung in einer Haftungsbeschränkung für die Erben, insbesondere wenn sie die Lebens- und Vermögensumstände des Erblassers nicht genau kennen. Der Notar ist in diesem Fall verpflichtet, eine formelle Vermögensaufstellung, das so genannte Verlassenschaftsinventar, zu errichten. Nachteil der bedingten Erbantrittserklärung sind allerdings die etwas längere Verfahrensdauer und die Kosten der Inventarserrichtung für die Schätzung des Vermögens durch gerichtlich beeidete Sachverständige.

Unbedingte Erbantrittserklärung

Im Vergleich mit der bedingten Erbantrittserklärung dauert das Verfahren bei einer unbedingten Erbantrittserklärung in der Regel nicht so lange und kostet weniger, da Sachverständige nicht zwingend beizuziehen sind. Der Erbe haftet in diesem Fall allerdings für sämtliche Schulden des Erblassers in unbegrenzter Höhe auch mit seinem Privatvermögen. In bestimmten Fällen, vor allem bei Beteiligung minderjähriger, besachwalteter oder persönlich nicht anwesender Personen, ist zu deren Schutz die Errichtung eines Verlassenschaftsinventars samt Schätzungen zwingend vorgeschrieben.

Vereinfachte Verfahren

In Fällen einer Nachlassüberschuldung oder, wenn kein nennenswertes Vermögen vorhanden ist, findet grundsätzlich keine Verlassenschaftsabhandlung im eigentlichen Sinn statt. In solchen Fällen bestehen andere vereinfachte Erledigungsformen (Einstellung des Verfahrens oder so genannte Überlassung des Nachlasses an Zahlungsstatt, meistens an den Begräbniskostenzahler).

Der Notar als Gerichtskommissär

Die Durchführung einer Verlassenschaftsabhandlung erfolgt in Österreich bei den Bezirksgerichten unter starker Einbeziehung der Öffentlichen Notare, die zahlreiche Aufgaben als Abgeordnete des Gerichts (als Gerichtskommissäre) erledigen. Die Sterbefälle, die in den örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Bezirksgerichtes fallen, werden nach einer für das gesamte Jahr im vorhinein festgelegten Verteilungsordnung auf die Notare am Sitz des Gerichtes verteilt.

Unsere Kanzlei ist zuständig für gerade Sterbemonate (Februar, April, etc.), wenn der letzte ordentliche Wohnsitz der verstorbenen Person im 22. Wiener Gemeindebezirk gelegen war.

Neben der praktischen Abwicklung der Abhandlung (insbesondere Erbensuche, Erforschung der Vermögensverhältnisse, eventuell Wohnungsbegehungen und Sicherung des Nachlasses etc) lädt der zuständige Gerichtskommissär daraufhin die Erben, Verwandten oder sonstige dem Erblasser nahe stehende Personen zur Errichtung der Todesfallaufnahme ein, die als Grundlage für das Verlassenschaftsverfahren dient. Der Notar übernimmt weiters die Übernahme vorhandener letztwilliger Anordnungen und errichtet - wenn vorgeschrieben oder von den Erben gewünscht - das Verlassenschaftsinventar nach vorangehender Schätzung des Nachlasses durch gerichtlich beeidete Sachverständige.

Einantwortungsbeschluss und Amtsbestätigung

Das Verlassenschaftsverfahren wird durch den rechtskräftigen Einantwortungsbeschluss beendet, der vereinfacht gesprochen ein gerichtliches Zeugnis ist, in welchem unter anderem die Stellung als Erbe, die Erbquote und die Art der abgegebenen Erbantrittserklärungen ausgewiesen werden.
Mit Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses werden der oder die Erben zum Rechtsnachfolger des Erblassers, das heißt sie erwerben Eigentum an den Nachlassgegenständen und haften für die Verbindlichkeiten des Erblassers ja nach der Art der abgegebenen Erbantrittserklärung.
Erst nach Vorliegen dieses Beschlusses können die Erben über vorhandene Bankguthaben, Bausparverträge etc. verfügen.

Bereits während der Dauer des Verlassenschaftsverfahrens können die Erben nach Abgabe einer Erbantrittserklärung den Nachlass von Gesetzes wegen gemeinsam benützen und vertreten. Insbesondere bei Verwendung eines PKW mit Zulassung auf den Erblasser ist unbedingt mit der betreffenden Versicherung Rücksprache bezüglich Versicherungsschutz zu halten. Die Erben haben nach Abgabe einer Erbantrittserklärung Anspruch auf Ausstellung einer sogenannten Amtsbestätigung durch den Notar, die ihre Befugnis zur Benützung und Vertretung des Nachlasses gegenüber Dritten bestätigt.