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Vermächtnis

Das österreichische Recht unterscheidet

  • einerseits zwischen dem Erben, der als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers in dessen Rechtsstellung eintritt, und
  • andererseits dem Vermächtnisnehmer (auch Legatar genannt), der bloß eine bestimmte Sache vom Erblasser vermacht erhält und nur hinsichtlich dieser Sache Einzelrechtsnachfolger wird.

Der Vermächtnisnehmer selbst wird nicht Erbe und hat lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben auf Übereignung der vermachten Gegenstände, die wertmäßig jedoch den größten Teil des Nachlasses - ja sogar den gesamten Nachlass - ausmachen können. Bei Weigerung der Erben, die Sachen auszufolgen, ist ein Vermächtnisanspruch notfalls gerichtlich durchzusetzen.

Die Unterscheidung zwischen Erbschaft und Vermächtnis wird in der Praxis nicht immer in ausreichendem Maß berücksichtigt, obwohl die unterschiedlichen Rechtsfolgen dies eigentlich verlangen würden. Lassen Sie sich daher auch in dieser Hinsicht von Ihrem Notar als Fachmann für erbrechtliche Fragen ausführlich beraten.