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Ehescheidung
Ohne anders lautende Vereinbarung besteht der gesetzliche Güterstand der Gütertrennung prinzipiell auch im Fall einer Scheidung fort. Diesfalls wird das gesamte eheliche Vermögen auf Antrag eines Ehegatten nach bestimmten Aufteilungsgrundsätzen des Ehegesetzes geteilt. Die vermögensrechtliche Aufteilung ist vom Scheidungsrichter nicht nach den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen, sondern verschuldensunabhängig nach den jeweiligen Bedürfnissen durchzuführen.
Vertragliche Vereinbarungen, die die Vermögensaufteilung bereits vorweg regeln sollen, sind nur in eingeschränktem Maß zulässig. Auf den Anspruch auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens (einschließlich der Ehewohnung) kann im voraus nicht wirksam verzichtet werden. Verträge im voraus über die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse bedürfen zur ihrer Rechtswirksamkeit als Ehepakte der Form eines Notariatsaktes.
Vertragliche Vereinbarungen über die Scheidungsfolgen, die erst anlässlich der Scheidung fixiert werden, sind zwar formfrei möglich, unterliegen jedoch der inhaltlichen Kontrolle durch den Scheidungsrichter. Mit anderen Worten, auch im Fall einer Scheidung können zahlreiche Punkte durch eine einvernehmliche Vereinbarung geregelt werden, doch auch und gerade in solchen - schon persönlich und emotional schwierigen - Fällen ist die Beiziehung eines Notars als unabhängigen juristischen Berater unbedingt zu empfehlen.
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