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Patientenverfügung

In Zeiten der so genannten "Apparatemedizin" wird vielfach der Wunsch an uns herangetragen, in rechtlich verbindlicher Weise schon vorweg Fragen der eigenen medizinischen Behandlung zu regeln, falls eine solche Entscheidung später einmal durch einen Unfall oder einen anderen Schicksalsschlag nicht mehr selbständig getroffen werden kann.

Das Patientenverfügungsgesetz 2006 stellt das medizinische Selbstbestimmungsrecht der Patienten in den Mittelpunkt. Es wurde die Möglichkeit eröffnet, in einer höchstpersönlichen Anordnung verbindlich zu regeln, welche Behandlungsmethoden ein Patient bei Bewusstlosigkeit oder in einem sonstigen Zustand der Beeinträchtigung ablehnt, wenn der eigene Wille nicht mehr selbständig kommuniziert werden kann. Auf diese Weise kann der Patient den Ärzten zum Beispiel die Verabreichung künstlicher Ernährung, den Betrieb einer Herz-Lungen-Maschine oder ähnliche lebenserhaltende Maßnahmen untersagen.

Da die Folgen einer solchen Anordnung außergewöhnlich weit reichend sein können, hat der Gesetzgeber aus gutem Grund angeordnet, dass eine Patientenverfügung nur dann für die behandelnden Ärzte verbindlich ist, wenn der Errichtung der Patientenverfügung eine Belehrung sowohl in medizinischer als auch in juristischer Hinsicht vorangegangen ist. Eine Patientenverfügung, die alle Voraussetzungen einer verbindlichen Patientenverfügung erfüllt, bleibt fünf Jahre lang verbindlich und wird auf Wunsch im Patientenverfügungsregister registriert.

Wir helfen Ihnen gerne bei der Errichtung einer Patientenverfügung und beantworten Ihnen Ihre damit im Zusammenhang stehenden Fragen. Vereinbaren Sie daher einen Beratungstermin, damit wir uns bei diesem sensiblen Thema ausreichend Zeit für Sie nehmen können.