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Vorsorgevollmacht, Angehörigenvertretung und Sachwalterschaft

Da die Menschen in Österreich eine immer höhere Lebenserwartung haben, entwickelt sich körperliche und geistige Behinderung altersbedingt zunehmend zu einem gesellschaftlichen Anliegen. Aber auch jüngere Menschen können durch Unfall oder Erkrankung in einen Zustand geraten, bei dem sie nicht mehr in der Lage sind, den eigenen Willen entsprechend mitzuteilen.

Das österreichische Recht anerkennt nunmehr ausdrücklich sogenannte Vorsorgevollmachten, die für Fälle errichtet werden, in denen der Vollmachtgeber nicht mehr in der Lage ist, selbst eine Willenserklärung abzugeben (Vorsorgefall). Eine Vorsorgevollmacht kann ganz unterschiedliche Ausgestaltungen und Tragweiten haben und sollte immer auf die individuellen Bedürfnisse und Wertvorstellungen des Vollmachtgebers zugeschnitten sein. In der Regel ist eine Vorsorgevollmacht formell gültig, wenn sie entweder eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist oder wenn sie fremdhändig unter Beiziehung von drei unabhängigen Zeugen errichtet wird. Jedenfalls ist die Errichtung als Notariatsakt möglich und empfehlenswert, da auf diese Weise eine ausführliche Belehrung sichergestellt ist. Bei besonders sensiblen Bereichen (wie beispielsweise Einwilligungen in schwerwiegende medizinische Behandlungen oder dauerhafte Änderungen des Wohnsitzes) ist die Vorsorgevollmacht nur gültig, wenn sie vor einem Notar, Rechtsanwalt oder bei Gericht errichtet wird. In vielen Fällen kann durch eine solche Vorsorgevollmacht die gerichtliche Bestellung eines Sachwalters vermieden werden. Für Fälle, in denen die gerichtliche Sachwalterbestellung unumgänglich ist, kann durch eine <b>Sachwalterverfügung</b> die Bestellung einer bestimmten Person als Sachwalter vorgeschlagen werden.

Für den Fall, dass der Vorsorgefall bereits eingetreten ist, aber keine Vorsorgevollmacht errichtet wurde, besteht die Möglichkeit, dass nahe Angehörige und Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt das ihnen nunmehr zustehende gesetzliche Vertretungsrecht ausüben (Vertretungsrecht naher Angehöriger), ohne dass ein Sachwalter zu bestellen ist.

Sowohl Vorsorgevollmachten als auch Sachwalterverfügungen oder das Vertretungsrecht naher Angehöriger werden auf Wunsch im "ÖZVV" Österreichisches zentrales Vertretungsverzeichnis registriert. Weiters besteht auch die Möglichkeit, einen Widerspruch gegen das Vertretungsrecht naher Angehöriger registrieren zu lassen, falls die Vertretung durch eine bestimme Person nicht gewünscht wird.

Vereinbaren Sie daher einen Beratungstermin, damit wir uns im Zusammenhang mit diesem sensiblen Thema ausreichend Zeit für Sie nehmen können.