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Wohnungseigentum

Ein Wohnungseigentümer ist zu einem bestimmten Anteil Miteigentümer des Grundstückes, auf dem sich das Wohnhaus befindet, und hat das Recht, eine bestimmte selbständige Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit ausschließlich zu nutzen.

Seit dem Wohnungseigentumsgesetz 2002 kann neben einer natürlichen oder juristischen (Einzel-)Person auch eine Eigentümerpartnerschaft bestehend aus zwei beliebigen natürlichen Personen Wohnungseigentümer sein. Früher war gemeinsames Wohnungseigentum nur für Ehegatten möglich, während jetzt auch (hetero- und homosexuelle) Lebensgefährten, Geschwister, ein Elternteil mit einem Kind oder auch zwei völlig fremde Personen eine Eigentümerpartnerschaft begründen können. Die rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit einer solchen Eigentümerpartnerschaft sind vielfältig. Insbesondere ist seit einer Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes im Herbst 2006 vorgesehen, dass im Todesfall eines Partners der andere Partner den Mindestanteil des Verstorbenen automatisch übernimmt, jedoch grundsätzlich den sogenannten Übernahmspreis in Höhe des halben Verkehrswertes der Wohnung in die Verlassenschaft einzahlen muss. Diese Zahlungsverpflichtung kann durch ein Testament oder durch eine Schenkung auf den Todesfall erlassen werden

Die Rechte und Pflichten zwischen den Wohnungseigentümern eines Hauses werden im so genannten Wohnungseigentumsvertrag geregelt, welcher vor jedem Ankauf einer Wohnung von einem Fachmann für Sie geprüft werden sollte. Unsere Kanzlei ist auf dem Gebiet der Wohnungseigentumsbegründung und des An- und Verkaufes von Wohnungen und Immobilien maßgeblich tätig und kann Sie bei Ihren Fragen im Zusammenhang mit Wohnungseigentum umfassend betreuen.