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Stiftungsrecht
Bei beträchtlichen Vermögenswerten kann es steuerlich interessant sein, als Stifter eine so genannte Privatstiftung zu errichten. Eine Privatstiftung ist ein selbständiger Rechtsträger, dem der Stifter ein Vermögen widmet, um durch dessen Nutzung, Verwaltung und Verwertung der Erfüllung eines von ihm festgelegten Zweckes zu dienen. Beispielweise kann durch die Privatstiftung die finanziellen Versorgung der vom Stifter bezeichneten Begünstigten (etwa Familienangehörige, Lebensgefährten, soziale oder karitative Einrichtungen) steuerschonend sichergestellt werden.
Das Stiftungsvermögen muss mindestens Euro 70.000,-- betragen. Die Privatstiftung wird durch eine Stiftungserklärung in Notariatsaktsform errichtet, sie entsteht mit ihrer Eintragung in das Firmenbuch. Das Privatstiftungsgesetz regelt den gesetzlichen Mindestinhalt für die Stiftungserklärung. Organe der Privatstiftung sind der aus mindestens drei Mitgliedern bestehende Stiftungsvorstand, dem jedoch kein Begünstigter angehören darf, der Stiftungsprüfer und gegebenenfalls der Aufsichtsrat.
Neben der Stiftungsurkunde, die im Firmenbuch zu hinterlegen und somit öffentlich zugänglich ist, besteht die Möglichkeit, eine Stiftungszusatzurkunde zu errichten, die nicht dem Firmenbuch vorzulegen ist und daher normalerweise in erster Linie das gewidmete Vermögen behandelt. Auf diese Weise wird das Vermögen, das Sie in Ihre Privatstiftung einbringen, nicht der breiten Öffentlichkeit bekannt. Neben Privatstiftungen können auch Stiftungen zur Erfüllung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz errichtet werden.
Unsere Kanzlei kann auf eine langjährige Erfahrung im Zusammenhang mit Stiftungen zurückblicken, so dass auch Sie von dieser Kompetenz profitieren können.
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